Erlass einer Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Wahlplakatierung in der Gemeinde Sinzing (WPVwV)

08. April 2019: Anlässlich der Landtags- und Bezirkstagswahlen im Jahr 2018 wurden bei der Gemeindeverwaltung vermehrt Beschwerden wegen der ausufernden Plakatierung im gesamten Gemeindegebiet vorgetragen.

Den Beschwerdeführern ging es dabei vorrangig um die hohe Anzahl der Wahlplakate, die über das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und an Masten angebracht waren.

Daraufhin fand am 10.01.2019 ein Arbeitstreffen aller Ortsparteien statt. Dort wurde vereinbart, dass dem Gemeinderat eine Verwaltungsvorschrift vorgelegt wird, da aktuell keine Plakatierungsverordnung gem. Art. 28 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) erlassen werden soll.

In der nunmehr beschlossenen Verwaltungsvorschrift, die bereits für die Europawahl am 26. Mai 2019 gilt, wurden folgende Eckpunkte festgelegt:

  • Es wird die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Erneuerung, Versetzung und Änderung von Wahlplakatständern im gesamten Gemeindegebiet geregelt.
  • Auf Antrag dürfen je Partei bzw. Wählergruppe maximal 40 Doppelplakatständer im gesamten Gemeindegebiet aufgestellt werden.
  • Die Plakatierung darf nur ab einem Zeitraum von 6 Wochen vor Wahlen erfolgen.
  • Die beabsichtigte Plakatierung ist der Gemeinde Sinzing 14 Tage vor Beginn der beabsichtigten Plakatierung anzuzeigen.
  • Die Plakate dürfen nicht an Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr angebracht werden (§ 33 Abs.2 Satz 2 StVO).
  • Das Bekleben von Bushäuschen, Verteilerkästen der Energieversorgung und Telekommunikation sowie anderen öffentlichen Einrichtungen ist verboten.
  • Verkehrsinseln und Fahrbahnteiler dürfen als Standorte nicht benutzt werden.
  • Auf Gehwegen muss eine Durchgangsbreite von 1,5 m verbleiben.
  • Sichtdreiecke an Kreuzungen, Einmündungen und an Fußgängerüberwegen müssen freigehalten werden. Die Sichtverhältnisse dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Werden Plakate entgegen der Verwaltungsvorschrift aufgestellt, wird die sofortige Entfernung angeordnet. Ggf. wird die Beseitigung auf Kosten des Erlaubnisinhabers durch gemeindliches Personal durchgeführt. Anfallende Kosten hierfür muss der Verursacher tragen.